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Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 50,- EUR erfolgt ist.
Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer. Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicher- heit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.
I. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,- EUR betragen. DerVermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. dieVerkehrsunsicher- heit des Fahrzeuges gegeben war.
II. Schäden durch Unfall
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
I. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieterund berechtigten Lenker beschränkt werden. Bei Barzahlung ist der Abschluss der Haftungsreduzierung obligatorisch. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen
werden.
II. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.
Die Haftungsreduzierung nach G. I. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist FR-Rent berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog §81 Abs. 2VVG bestimmt.
Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff. A. B. E. F. II. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist FR-Rent berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschaden in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog §81 Abs. 2 VVG be- stimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G. I. und II. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamt- schuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß §81 Versicherungsvertrags- gesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus.
2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.
b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung.
c) bei Verstoß gegen die in F. I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F. II.)
d) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.
f) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
III. Sonderregelung für vermietete LKW
Die vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffern eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite entstehen.
IV. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
a) Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere FR-Rent entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
b) Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Ziff. A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges ent- fällt sämtlicher Versicherungsschutz.
V. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil- fen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
VI. Versicherungsschutz
Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf 5.000,- EUR und Invalidität 10.000,- EUR. Die Deckungssummen erhöhen sich bei mehr Insassen um 10% bei anteiligem Anspruch.
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Bremen.
Stand: 01.10.2011
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